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Das Steuerrecht lässt keine Freiräume
| Verzugs- und Prozesszinsen unterfallen sowohl der Einkommensteuer als auch der Kapitalertragssteuer. |
Dieser Ansicht ist jedenfalls das AG Frankfurt (19.2.16, 32 C 1074/15, Abruf-Nr. 194908). Sie deckt sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung, die ebenfalls davon ausgeht, dass Verzugs- und Prozesszinsen unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen und damit einkommensteuerpflichtig sind (BMF-Schreiben 22.12.09, IV C 1-S 2252/08/10004, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.1.16, Rn. 8b).
Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Der Ausschlusstatbestand des § 43 Abs. 5 EStG betrifft die sog. Abgeltungswirkung bei Erhebung durch die Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 EStG. Kapitalertragsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer an der Quelle erfolgt u. a. bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut i. S. d. Gesetzes über das Kreditwesen ist.
PRAXISHINWEIS | Soweit der Zinsgläubiger der Ansicht ist, dass Verzugszinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sind oder diese nicht unter die Kapitalertragssteuerpflicht fallen, kann er auf die Möglichkeit der Veranlagungsoptierung nach § 32d Abs. 4 EStG verwiesen werden. |