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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Hier muss erst mal angehört werden

    | Bevor der Streitwert nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG endgültig festgesetzt wird, müssen beide Parteien angehört werden. Hat das Gericht daher nach Einreichen der Klageschrift und bevor der Kostenvorschuss angefordert wurde den Streitwert bereits endgültig festgesetzt, ist auf entsprechende Beschwerde hin dieser Beschluss aufzuheben. |

     

    Mit dem Eingang einer Klage oder eines Antrags muss das Gericht den Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG ohne Anhörung des Beklagten oder Antragsgegners festsetzen, weil die Zustellung von der Vorschussleistung abhängt. Wegen der fehlenden Anhörung sagt aber schon der Wortlaut der Norm, dass die Festsetzung nur vorläufig ist. Darauf hebt auch das OLG Frankfurt (9.12.16, 6 W 114/16, Abruf-Nr. 192106) ab und verlangt eine endgültige Streitwertfestsetzung nach Anhörung der Parteien am Ende des Verfahrens, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

     

    PRAXISHINWEIS | Geht den Parteien zu Beginn oder während des Prozesses ein Streitwertbeschluss zu, muss der Anwalt unmittelbar prüfen, ob eine vorläufige oder endgültige Entscheidung getroffen wurde. Nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist die Beschwerde nur binnen einer Frist von sechs Monaten statthaft.