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  • · Fachbeitrag · Verfahrenspraxis

    Klageeinreichung mit Zustellung demnächst

    • 1. Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung muss den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.
    • 2. Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen.

    (BGH 13.9.12, IX ZB 143/11, Abruf-Nr. 123150)

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin meldete 2003 zwei Forderungen von fast 300.000 EUR zur Insolvenztabelle an, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurden. In 2010 erteilte das Insolvenzgericht die Zustimmung zur Schlussverteilung. Am 15.12.10 veröffentlichte es im Internet den Hinweis, dass die Schlussverteilung erfolgen solle und das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt sei. Der verfügbare Massebestand betrage 295.574,55 EUR abzüglich Massekosten und Masseverbindlichkeiten, Insolvenzforderungen seien in Höhe von 357.379,38 EUR zu berücksichtigen. Am 23.12.10 teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin dem Insolvenzverwalter per Telefax mit, dass er eine - in Abschrift beigefügte - Klage an diesem Tag beim LG eingereicht habe, die dem Insolvenzverwalter tatsächlich am 10.1.11 zugestellt wurde. Nach Ablauf der Auslegungsfrist weigerte sich der Insolvenzverwalter, die Forderung der Gläubigerin in die Tabelle aufzunehmen, weil diese nicht rechtzeitig den Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage ihm gegenüber geführt habe. Im Schlusstermin hat das Insolvenzgericht die Einwendungen der Gläubigerin gegen das Verteilungsverzeichnis zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH ist den Vorgerichten gefolgt und hat damit die Fehler der Gläubigerin offen gelegt, die zu einem erheblichen Forderungsausfall geführt haben. Solche Fehler gilt es zu vermeiden.