· Fachbeitrag · Streitwert
Streit um Wirksamkeit des Bauträgervertrags kann teuer werden
| Beansprucht ein Bauträger vom Erwerber, den Bauträgervertrag abzuwickeln und hält der Erwerber den Rücktritt des Bauträgers für unwirksam, ist der vereinbarte Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für den Streitwert. |
Das KG (19.6.19, 21 U 116/18, Abruf-Nr. 212215) hat auf dieser Grundlage zwei weitere Fallgruppen gebildet, um den Streitwert zu bestimmen:
- Der Kaufpreis ist auch im umgekehrten Fall maßgeblich, wenn der Erwerber auf Erfüllung eines Bauträgervertrags klagt und der Bauträger sich auf den Rücktritt von diesem Vertrag beruft.
- Ist der Vertrag, dessen Rückabwicklung umstritten ist, noch nicht vollständig erfüllt, ist der Streitwert i. d. R. mit einer Quote des Kaufpreises anzusetzen.
MERKE | In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, der nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die anwaltliche Vergütung gilt, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, mithin nach §§ 3 ff. ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 199 | ID 46217892