· Fachbeitrag · Streitwert
Wert der Auskunftsklage
| Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. |
Nicht jeder Zahlungsanspruch kann als solcher unmittelbar geltend gemacht werden. Vielfach ist er erst nach Auskunftserteilung durch den Schuldner bezifferbar. Das wirft die Frage auf, welches zusätzliche Prozesskostenrisiko hier begründet liegt, wenn der Schuldner diese nicht freiwillig erteilt, sondern auch insoweit klageweise in Anspruch genommen wird. Der BGH (19.4.18, IX ZB 62/17, Abruf-Nr. 201345) hat mit seiner Entscheidung nicht wirklich Klarheit gebracht, was die Planbarkeit des Risikos einschränkt.
MERKE | Der Anspruch auf Auskunft bezieht danach seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Wegen dieser engen Verbindung zeigt der BGH mit 1/10 bis 1/4 des Wertes des Hauptanspruchs zumindest einen Rahmen für die Streitwertbemessung auf. |
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