· Fachbeitrag · Telekommunikation
Telekommunikationsforderungen sind verkehrsfähig
Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG steht einer Abtretung von Forderungen eines Telekommunikationsunternehmens an einen Dritten im Rahmen eines Factoringvertrags nicht entgegen, solange der Dritte nur verpflichtet wird, das Fernmeldegeheimnis zu wahren (LG Deggendorf 19.7.11, 11, 13 S 141/10, Abruf-Nr. 113854, n.rkr.). |
Sachverhalt
Die Schuldnerin hat Telekommunikationsleistungen der ursprünglichen Gläubigerin nicht beglichen. Im Rahmen eines Factoringvertrags hat die neue Gläubigerin die Forderungen erworben und macht sie gegenüber der Schuldnerin geltend. Dieser Vertrag hat die Verpflichtung der neuen Gläubigerin enthalten, die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes einzuhalten. Das AG hat deren Klage jedoch abgewiesen. Sie sei nicht aktiv legitimiert, da der Factoringvertrag, jedenfalls die Abtretung der Forderung gegen die Klägerin nach § 134 BGB, wegen des Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis nichtig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der neuen Gläubigerin. Das LG hat das Urteil des AG aufgehoben und die Schuldnerin zur Zahlung verurteilt. Die neue Gläubigerin habe gegen die Schuldnerin aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung aus Telekommunikationsdienstleistungsverträgen (§ 611 BGB i.V.m. § 398 BGB).
Entscheidungsgründe
Die Ansprüche der alten Gläubigerin aus Telekommunikationsdienstleistungsverträgen mit der Schuldnerin wurden auf Grundlage des Factoringvertrags zwischen alter und neuer Gläubigerin an Letztere abgetreten. Diese Abtretung wurde durch Vorlage des Factoringvertrags nachgewiesen.
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