· Fachbeitrag · Telekommunikationsgeheimnis
BGH: Telekommunikationsforderungen dürfen nur einmal weitergegeben werden
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
§ 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG (BGH 14.6.12, III ZR 227/11, Abruf-Nr. 122089). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonfestnetzanschlusses. Die Klägerin verlangt vom Beklagten auf der Grundlage von Abtretungserklärungen und einer Einziehungsermächtigung die Zahlung von Entgelten, die für die Inanspruchnahme von Premiumdiensten anderer Anbieter angefallen sein sollen. Der Beklagte zahlte auf die Forderungen nicht, erhob jedoch gegen diese auch keine Beanstandungen.
Die Premium-Diensteanbieter hatten mit einem Schwesterunternehmen der Klägerin Verträge über die Abtretung von Forderungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienste geschlossen. Das Schwesterunternehmen wiederum hatte der Klägerin die Ermächtigung erteilt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der offenen Beträge und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage ist in zwei Instanzen abgewiesen worden. Der BGH bestätigt dies.
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