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  • · Fachbeitrag · Telekommunikation

    Unzureichende Hinweise bei Zusatzleistungen

    | Als vertragliche Nebenpflicht obliegt dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet, als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem Tarif), eine Hinweispflicht. |

     

    Der Schuldner einer Telekommunikationsforderung kann daher der Beitreibung einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung dieser Hinweispflicht entgegenhalten (BGH 15.3.12, III ZR 190/11, Abruf-Nr. 121628).

     

    PRAXISHINWEIS | Am 10.5.12 ist § 45n TKG in Kraft getreten, der den Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien mit Zustimmung des Bundestags ermöglicht, in dem Hinweispflichten auch normativ vorgesehen sind. Erhebt der Schuldner entsprechende Einwendungen sollten die auf dem mangelnden Hinweis beruhenden Forderungsteile nicht weiter beigetrieben werden. Unberührt bleibt die Forderung dagegen im Übrigen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 110 | ID 34316100