· Fachbeitrag · Telekommunikationsforderungen
Kunden müssen sich konsequent verhalten
| Solange die mit einem Telekommunikationsunternehmen vereinbarte Rufnummermitnahme (Portierung) nicht erfüllt wird, steht dem Kunden gegenüber Zahlungsansprüchen der Telefongesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht zu. |
Dieser Auffassung des AG Bremen (30.8.12, 9 C 173/12, Abruf-Nr. 122963) ist zuzustimmen. Für den Gläubiger wichtiger ist allerdings die festgestellte Ausnahme: Der Kunde kann sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen, sofern er in diesem Zeitraum Telekommunikationsleistungen aktiv in Anspruch nimmt. Das leitet das AG aus § 242 BGB her.
PRAXISHINWEIS | Der Gläubiger hatte im konkreten Fall § 280 Abs. 1 S. 2 BGB übersehen, wonach das Verschulden bei einer feststehenden Pflichtverletzung vermutet wird. Die Gläubigerin hat weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, dass - wie in der Praxis regelmäßig - der Grund für die unterlassene Zuteilung der früheren Telefonnummer des Schuldners allein darin lag, dass dieser bei seinem Altanbieter vorzeitig gekündigt hatte und die Altnummer bereits neu vergeben wurde. |