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  • · Fachbeitrag · Thema des Monats

    Beitreibung von Telekommunikationsforderungen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    • 1. Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.02 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist in dem Sinne auszulegen, dass danach ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln und dieser Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung der Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
    • 2. Unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon auszugehen, dass der Zessionar im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 auf Weisung des Diensteanbieters handelt, wenn er für die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.

    (EuGH 22.12.12, C-119/12, Abruf-Nr. 130370)

    Sachverhalt

    Das vom BGH dem EuGH vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen hat größte praktische Bedeutung für die Forderungsbeitreibung von Telekommunikationsforderungen jeder Art (siehe bereits FMP 12, 149, 154).

     

    Rechtsgrundlagen

    Im Rahmen des Europarechts sind Art. 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.95 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) einschlägig. Sie finden deren Wortlaut unter folgendem Link: www.iww.de/sl221.

     

    Des weiteren ist § 97 Abs. 1 S. 3 und 4 des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) einschlägig. Dieser lautet („Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung“):

     

    • § 97 Abs. 1 S. 3 und 4 TKG im Wortlaut

    Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die [Verkehrsdaten] übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten.

     

    Nach den Ausführungen des vorlegenden BGH erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 S. 3 TKG vorgesehene Befugnis zur Datenübermittlung nicht nur auf Verträge über den Einzug von Forderungen, die diese im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der abgetretene Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll.

     

    Der Fall des Ausgangsverfahrens

    Dem Ausgangsverfahren lag ein sehr einfacher Sachverhalt zugrunde: Der Schuldner ist Inhaber eines Telefonanschlusses über den er auch seinen Computer mit dem Internet verbindet. Im Zeitraum vom 28.6.09 bis zum 6.9.09 nutzte er für einzelne Einwahlen in das Internet die Nummer der Gläubigerin. Die hierfür verlangten Entgelte wurden dem Schuldner zunächst über die Telefongesellschaft als „Beträge anderer Anbieter“ in Rechnung gestellt. Als er hierauf keine Zahlungen leistete, verlangte die Klägerin als Zessionarin dieser Forderung nach einem zwischen der Gläubigerin und ihr geschlossenen Factoringvertrag von ihm die Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich Nebenkosten. Nach dem Factoringvertrag trägt die Zessionarin das Delkredererisiko. Im Factoringvertrag ist eine „Datenschutz und Vertraulichkeitsvereinbarung“ enthalten, wonach die Vertragsparteien sich verpflichten, die geschützten Daten nur im Rahmen der o.g. Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem diesem Vertragsschluss zugrunde liegenden Zweck und in der jeweils angegebenen Weise zu verarbeiten und zu nutzen. Sobald die Kenntnis der geschützten Daten für die Erfüllung dieses Zwecks nicht mehr erforderlich ist, sind unverzüglich alle in diesem Zusammenhang vorhandenen geschützten Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. zurückzugeben. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit bei der jeweils anderen Vertragspartei im Sinne dieser Vereinbarung zu kontrollieren.

     

    Der Schuldner ist der Ansicht, dass der Factoringvertrag nichtig sei, da er u.a. gegen § 97 Abs. 1 TKG verstoße. Das AG wies die Zahlungsklage der Zessionarin daraufhin ab, während das LG ihr im Wesentlichen stattgab.

     

    Es wurde Revision beim BGH eingelegt, der der Ansicht ist, dass Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58 für die Auslegung von Art. 97 Abs. 1 TKG relevant sei. Zum einen erfasse die „Gebührenabrechnung“, die einen der Zwecke darstelle, zu dem nach Art. 6 Abs. 2 und 5 dieser Richtlinie Verkehrsdaten verarbeitet werden dürften, nicht notwendigerweise den Einzug der berechneten Entgelte. Es bestehe jedoch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche datenschutzmäßige Behandlung der Berechnung der Gebührenforderung und ihres Einzugs. Zum anderen dürfe gemäß Art. 6 Abs. 5 der genannten Richtlinie die Verarbeitung der Verkehrsdaten nur durch Personen erfolgen, die „auf Weisung“ des Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (im Folgenden: Diensteanbieter) handelten. Dieser Begriff lasse offen, ob dem Diensteanbieter während des gesamten Datenverarbeitungsvorgangs die konkrete Möglichkeit der Bestimmung über die Verwendung der Daten auch im Einzelfall vorbehalten bleiben müsse oder ob allgemein gehaltene Regelungen über die Beachtung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes, wie sie in den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarungen bestimmt seien, sowie die Möglichkeit, die Daten auf Verlangen löschen zu lassen oder zurückzuerhalten, ausreichten. Unter diesen Umständen hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (zu den Vorlagefragen im Einzelnen FMP 12, 154).

    Entscheidungsgründe

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Bedingungen Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58 dem Diensteanbieter die Übermittlung von Verkehrsdaten an einen Zessionar seiner Forderungen und diesem die Verarbeitung dieser Daten erlaubt.

     

    Verarbeitung von Verkehrsdaten zwecks Gebührenabrechnung

    Zum einen dürfen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung erforderlich sind, verarbeitet werden.

     

    Wie die Zessionarin und die Europäische Kommission ausführen, erlaubt diese Bestimmung der genannten Richtlinie die Verarbeitung von Verkehrsdaten nicht nur für die Zwecke der Gebührenabrechnung, sondern auch für die Zwecke der Einziehung der entsprechenden Forderungen. Indem diese Bestimmung die Verarbeitung von Verkehrsdaten „bis zum Ablauf der Frist zulässt, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann“, bezieht sie sich nämlich nicht nur auf die Verarbeitung der Daten im Zeitpunkt der Gebührenabrechnung, sondern auch auf die Verarbeitung, die erforderlich ist, um die Zahlung der Gebühren zu erreichen. Zum anderen sieht Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 vor, dass die nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie erlaubte Verarbeitung von Verkehrsdaten „nur durch Personen erfolgen (darf), die auf Weisung der (Diensteanbieter) handeln und die für Gebührenabrechnungen … zuständig sind“, und „auf das (für diese Tätigkeit) erforderliche Maß zu beschränken“ ist. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 ergibt sich, dass ein Diensteanbieter im Hinblick auf die Einziehung seiner Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln darf und dass Letzterer diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten „auf Weisung“ des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung dieser Forderungen erforderlich sind.

     

    Weder die Richtlinie 2002/58 noch die für ihre Auslegung einschlägigen Unterlagen wie die Gesetzgebungsmaterialien geben Aufschluss über die genaue Bedeutung des Ausdrucks „auf Weisung“. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist daher zur Bestimmung der Bedeutung dieses Ausdrucks auf seinen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (EuGH 10.3.05, easyCar, C 336/03, Slg. 2005, I 1947, Rn. 20 und 21; 5.7.12, Content Services, C 49/11, Rn. 32). In Bezug auf den Sinn dieses Ausdrucks nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist davon auszugehen, dass eine Person auf Weisung einer anderen Person handelt, wenn Erstere auf Anweisung und unter der Kontrolle Letzterer handelt.

     

    Sicherstellung der Vertraulichkeit

    Zum Zusammenhang, in dem Art. 6 der Richtlinie 2002/58 steht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicherstellen müssen. Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58 sieht eine Ausnahme von der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Vertraulichkeit der übertragenen Nachrichten vor, indem er die Verarbeitung von Verkehrsdaten im Hinblick auf die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Gebührenabrechnung erlaubt (EuGH 29.1.08, Promusicae, C 275/06, Slg. 2008, I 271, Rn. 48).

     

    Als Ausnahme ist diese Bestimmung der genannten Richtlinie und damit auch der Ausdruck „auf Weisung“ eng auszulegen (EuGH 17.2.11, The Number [UK] und Conduit Enterprises, C 16/10, Slg. 2011, I 691, Rn. 31). Eine solche Auslegung impliziert, dass der Diensteanbieter eine tatsächliche Kontrollbefugnis besitzt, die es ihm ermöglicht, zu überprüfen, ob der Zessionar der Forderungen die ihm für die Bearbeitung von Verkehrsdaten vorgeschriebenen Bedingungen beachtet.

     

    Diese Auslegung wird durch das Ziel der Richtlinie 2002/58 im Allgemeinen und ihres Art. 6 Abs. 5 im Besonderen gestützt. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 ergibt, nimmt diese im Bereich der elektronischen Kommunikation eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46 vor, um u.a. in den Mitgliedstaaten einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 ist daher im Licht der ähnlichen Bestimmungen der Richtlinie 95/46 auszulegen. Aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 95/46, die das Maß der Kontrolle festlegen, das ein für die Verarbeitung Verantwortlicher über den von ihm bestimmten Auftragsverarbeiter ausüben muss, ergibt sich, dass Letzterer nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt und dass dieser Verantwortliche sich von der Einhaltung der Maßnahmen überzeugt, die zum Schutz personenbezogener Daten gegen jede Form der unrechtmäßigen Verarbeitung vereinbart wurden.

     

    Zweck des Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58

    Zum mit Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 im Besonderen verfolgten Zweck stellt der EuGH fest: Diese Bestimmung erlaubt zwar die Verarbeitung von Verkehrsdaten durch bestimmte andere Personen als den Diensteanbieter, insbesondere für die Zwecke der Einziehung der Forderungen des Diensteanbieters, und ermöglicht es diesem dadurch, sich auf die Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen zu konzentrieren.

     

    Indem sie jedoch vorsieht, dass die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur durch Personen erfolgen darf, die „auf Weisung“ des Diensteanbieters handeln, soll die Vorschrift gewährleisten, dass eine solche Auslagerung nicht das für persönliche Daten der Nutzer bestehende Schutzniveau beeinträchtigt.

     

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich: Der Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen handelt unabhängig von der Einstufung des Vertrags über die Abtretung der Forderungen zum Zwecke ihrer Einziehung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 „auf Weisung“ des betreffenden Diensteanbieters, wenn er für die mit dieser Tätigkeit verbundene Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt.

     

    Der zwischen dem seine Forderungen abtretenden Diensteanbieter und dem Zessionar dieser Forderungen geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten, und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.

     

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorliegen. Dass ein Factoringvertrag die in der vorgelegten Frage beschriebenen Merkmale aufweist, spricht dafür, dass dieser Vertrag diese Voraussetzungen erfüllt:

     

    • Ein solcher Vertrag erlaubt die Verarbeitung von Verkehrsdaten durch den Zessionar der Forderungen nämlich nur insoweit, als diese Verarbeitung für die Zwecke der Einziehung dieser Forderungen erforderlich ist, und verpflichtet den Zessionar, diese Daten unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen bzw. zurückzugeben, sobald deren Kenntnis für die Einziehung der betroffenen Forderungen nicht mehr erforderlich ist.

     

    • Er ermöglicht außerdem dem Diensteanbieter die Kontrolle der Einhaltung der Datensicherheits- und Datenschutzbestimmungen durch den Zessionar, der auf Verlangen zur Löschung oder Rückgabe der Verkehrsdaten verpflichtet ist.

     

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen beantwortet der EuGH die vorgelegte Frage wie aus den Leitsätzen ersichtlich.

    Praxishinweis

    Auch wenn der EuGH die Entscheidung der Hauptsache natürlich dem BGH überlässt, kann man „zwischen den Zeilen“ lesen, dass er die Abtretung im Rahmen des echten Factoringvertrags für wirksam erachtet. Im Sinne der Verkehrsfähigkeit von Telekommunikationsdaten ist das zu begrüßen.

     

    Anderenfalls wäre nämlich weder die Abtretung der Forderung an einen Dritten noch deren Beitreibung durch einen Dritten mehr vorstellbar. Telekommunikationsunternehmen wären gar gezwungen die Forderungsbeitreibung stets selbst zu bewerkstelligen.

     

    Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die wiedergegebenen vertraglichen Vereinbarungen keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG begründen. Diese setzt voraus, dass dem Datenverarbeiter jeder einzelne Arbeitsschritt explizit vorgegeben wird. Daran fehlte es im konkreten Fall. Andererseits liegt aber auch keine reine Funktionsübertragung im Sinne des § 28 BDSG vor, weil der Zedent berechtigt bleibt den Prozess der weiteren Datenverarbeitung zu kontrollieren und auch Regelungen im Hinblick auf die Datenlöschung getroffen wurden. Der EuGH schafft vielmehr die Notwendigkeit, einer Vereinbarung bei der Forderungsweitergabe, die in der Intensität der Beschreibung der weiteren Datenverarbeitung zwischen der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG und der Funktionsübertragung nach § 28 BDSG ihren Platz wird finden müssen. Das schafft Rechtsunsicherheit, sodass nur gehofft werden kann, dass der BGH in der Schlussentscheidung die Kriterien noch präziser fasst oder der Gesetzgeber § 97 TKG entsprechend anpasst.

     

    Rechtsanwälte und Inkassounternehmen die für Telekommunikationsunternehmen tätig sind, müssen ihre Dienstleistungsverträge unter Berücksichtigung der Maßstäbe des EuGH auf den Prüfstand stellen. Es ist nämlich nicht zu ersehen, dass die Entscheidungsgrundsätze nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um die Forderungsabtretung im Wege eines echten Factoringvertrags handelt. Vielmehr stellt sich die Frage nach dem Datenschutzniveau in allen von § 97 TKG erfassten externen Formen der Forderungsbeitreibung.

     

    Das Ende der Debatte dürfte allerdings auch nach der jetzigen Entscheidung des EuGH noch nicht erreicht sein. In seiner Entscheidung vom 14.6.12 (FMP 12, 149) hatte der BGH nämlich die mehrfache Weitergabe der Verkehrsdaten für unzulässig erachtet, das heißt, die Beitreibung durch ein Inkassounternehmen, das dann einen Rechtsanwalt in den wenigen Fällen der streitigen Auseinandersetzung beauftragt.

     

    Zu dieser Frage hat sich der EuGH nicht geäußert. Soweit eine Weitergabe der Verkehrsdaten im Rahmen der „Weisungen“ des Telekommunikationsunternehmens und mit dessen Billigung erfolgt, müsste die Unterbevollmächtigung allerdings konsequenter Weise zulässig sein.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 22 | ID 37822390