05.10.2022 · Fachbeitrag · Transportrecht
Ende der Verjährungshemmung durch allzu klare Kommunikation
| Eine die Verjährungshemmung beendete endgültige Ablehnung von Ansprüchen kann darin zu sehen sein, dass der Frachtführer – aufgefordert den Versicherer anzugeben und Unterlagen vorzulegen – mitteilt, den Schadensfall dem Versicherer gemeldet zu haben, mögliche Ansprüche aber „bereits zuvor zurückgewiesen“ zu haben, weil der Schaden „keineswegs nachgewiesen“ sei und auch „keine Schadensunterlagen vorgelegt“ worden seien.“ |
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