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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsansprüche


    Unterhaltsverpflichteten trifft stets nur eine Zahlungspflicht


    | Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht nicht. |

    Der BGH überträgt damit seine Rechtsprechung zur Verletzung der Erwerbsobliegenheit auf andere Fälle der Obliegenheit zur Mehrung des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten (28.11.12, XII ZR 19/10, Abruf-Nr. 130958). 


    PRAXISHINWEIS | Bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit muss der Unterhaltsschuldner sich deshalb fiktiv das erzielbare Einkommen anrechnen lassen. Er kann zwar nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet werden, muss aber als Sanktion unterhaltsrechtlich die Folgen seines Unterlassens tragen (st.Rspr., BGH FamRZ 92, 365; FamRZ 81, 539). Darin erschöpfen sich allerdings die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Den Unterhaltspflichtigen trifft - außer der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung - keine einklagbare Pflicht zu bestimmtem Handeln oder Unterlassen (BVerfG FamRZ 85, 143).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 56 | ID 38711180