· Fachbeitrag · Verbraucherrecht
Was darf der Anruf eines Verbrauchers kosten?
| Die EU-Mitgliedstaaten sind nach Art. 21 der „Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.11 über die Rechte der Verbraucher“ verpflichtet, für Folgendes zu sorgen: Verbraucher dürfen nicht gezwungen sein, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit dem Verbraucher hierüber im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag Kontakt aufzunehmen. |
Der Begriff „Grundtarif“ ist nach dem EuGH (2.3.17, C-568/15, Abruf-Nr. 196322) dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen geltend gemacht, die höheren Kosten entsprächen dem Selbstkostenpreis und seien daher gerechtfertigt. Diese Überlegung hat der EuGH verworfen. Es geht nicht darum, Gewinn zu vermeiden oder abzuschöpfen, sondern um eine günstige Erreichbarkeit. Viele Unternehmer müssen nun die Kosten ihrer Servicehotline überprüfen.
MERKE | Die Umsetzung in deutsches Recht findet sich in § 312a Abs. 5 BGB. Ist eine Vereinbarung unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. |