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  • · Fachbeitrag · Verbraucherverträge

    Ein Mehr an Widerrufsbelehrung schadet nicht

    | Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, kann es fraglich sein, ob das Grundgeschäft wirksam ist. Das gibt dem Schuldner Bereicherungsansprüche und stellt den Vergütungsanspruch des Gläubigers infrage. Den Gläubiger stellt dies vor besondere Herausforderungen, weil er ggf. viele Fallkonstellationen beachten muss. Das OLG München hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist, die auch über den Widerruf verbundener Verträge belehrt, obwohl kein verbundener Vertrag vorlag. Gläubiger können die Argumente des OLG auch in vergleichbaren Konstellationen gut einsetzen, um die „Rechtswohltat des ewigen Widerrufsrechts“ ‒ so das OLG ‒ zu vermeiden. |

    Sachverhalt

    Die Kläger (Schuldner und Darlehensnehmer) machen gegen die Beklagte (Gläubigerin und Darlehensgeberin) Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf geltend. Sie hatten am 12.3.09 einen Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ für eine Immobilienfinanzierung geschlossen. Das Darlehen war mit einer Widerrufsbelehrung versehen.

     

    Die Kläger widerriefen das Darlehen am 27.11.13 und führten es, um Nachteile zu vermeiden, aber ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen, nebst einer Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Sie verlangen mit folgenden Gründen, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlt: