· Nachricht · Vergütung
Wer ehrlich berät, wird auch vergütet
| Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und die Nichtzulassungsbeschwerde daher nicht, wie vom Mandanten gewünscht, begründet und durchführt, behält er seinen Vergütungsanspruch. |
Der Rechtsanwalt kann den Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB jederzeit kündigen. Die Vergütung bestimmt sich dann nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann er, wenn er den Dienstvertrag kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. Nach dem BGH hat der Anwalt seine Pflichten nicht verletzt, indem er es ablehnte, das Mandat gegen die eindeutige Rechtslage fortzusetzen (16.2.17, IX ZR 165/16, Abruf-Nr. 193800). Anderes gelte nur, wenn der Mandant schon bei Auftragserteilung auf der Tätigkeit unabhängig von der Rechtslage bestanden habe.
PRAXISHINWEIS | Sie müssen es ebenso ablehnen, ein erfolgloses Rechtsmittels durchzusetzen, wie Sie davon abraten müssen, einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit zu führen. Ein solcher Rat dient im Interesse des Mandanten der Kostenminderung, sodass der bisherige Aufwand im Interesse des Mandanten erfolgt ist und ihm fortdauernd bleibt. Der Mandant verletzt dagegen seine Pflicht, wenn auf der Tätigkeit besteht. Dies gilt für alle Instanzen. |