· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Vor der Mandatsniederlegung muss gewarnt werden
| Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt „Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt. |
Das tägliche Brot eines jeden Rechtsanwalts: Man wäre froh, das Mandat nie angenommen zu haben, weil sich der Mandant als ausgesprochen schwierig in der Kommunikation und in der Zuverlässigkeit erweist. Er macht am Ende mehr Arbeit, als mit dem Mandat verdient werden kann. Das LG Bremen sieht den Anwalt trotzdem in der Pflicht, vor einer Kündigung auf die finanziellen Folgen hinzuweisen (29.5.20, 4 S 102/19, Abruf-Nr. 218379). Eine solche Kündigung setze eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mandanten voraus.
MERKE | Kündigt der Anwalt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils, steht ihm nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Einer entsprechenden Lage sieht sich der Auftraggeber eines Anwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Anwalt grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Anwalt neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren erneut entstehen. |