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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Auf wen kommt es beim Gläubigerwechsel an?

    | Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels ‒ gleich aus welchem Rechtsgrund ‒ zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. |

     

    Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, das heißt, mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Das hat der BGH (30.4.14, IV ZR 30/13, Abruf-Nr. 141616) entschieden.

     

    Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen.

     

    MERKE | Sowohl im Fall der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Fall der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 113 | ID 42759173