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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Beginn der Verjährungsfrist bei Verbraucheransprüchen

    | Die Verjährungsfrist für Verbraucheransprüche beginnt erst mit Kenntnis der rechtlichen Bewertung der anspruchsbegründenden Tatsachen. |

     

    Nach dem EuGH (25.1.24, C-810/21, Abruf-Nr. 245865) beginnt die Verjährungsfrist für Verbraucheransprüche nicht allein mit der Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Vielmehr sei erforderlich, dass der Verbraucher auch die rechtliche Bewertung dieser Umstände kennt. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher ausreichend Zeit haben, um wirksame Rechtsbehelfe vorzubereiten und einzureichen. Eine bloße Tatsachenkenntnis ohne Verständnis der rechtlichen Implikationen genüge nicht, um den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen. Diese Sichtweise wird künftig bei der Anwendung von § 199 BGB ‒ Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ‒ zu berücksichtigen sein.

     

    MERKE | Im zugrunde liegenden Fall forderte ein Verbraucher Schadenersatz von einem Autohändler wegen einer Täuschung über Abgaswerte. Grund war der Erwerb eines Dieselfahrzeugs mit illegaler Abschalteinrichtung für Abgasreinigung. Der Autohändler berief sich auf die Einrede der Verjährung.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 20 | ID 50281419