05.01.2016 · Fachbeitrag · Verjährung
Verwirkung bei kurzer Verjährungsfrist nur schwer begründbar
| Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann diese Frist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen weiter verkürzt werden. |
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