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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Der Berechtigte muss die Klage erheben

    | Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies ‒ anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a. F. ‒ im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt. |

     

    Maßgebend für die „Berechtigung“ ist nach dem BGH (24.2.22, VII ZR 13/20, Abruf-Nr. 228911) die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 10, 2270).

     

    Beachten Sie | Im Fall der Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft ist für die Berechtigung wesentlich, dass der Kläger wirksam zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt ist. Dagegen hindert das Fehlen des für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zudem notwendigen schutzwürdigen rechtlichen Interesses des Klägers die Hemmung der Verjährung nicht.

     

    PRAXISTIPP | Nach der Rechtsprechung des BGH tritt die Verjährungshemmung der gewillkürten Prozessstand (möglicherweise) erst in dem Zeitpunkt der Offenlegung ein. Insoweit ist dringend zu raten, diese ‒ zumindest hilfsweise ‒ schon mit der Klageerhebung offenzulegen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48768267