· Fachbeitrag · Verjährung
Schadenersatzanspruch gegen Sachverständigen
| Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen einen Bausachverständigen, der nach der Errichtung des Gebäudes als Gutachter mit der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der erstellten Heizungsanlage beauftragt ist bemisst sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nicht nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt damit 5 Jahre. |
Unter § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB fallen nach Ansicht des OLG Düsseldorf (23.2.12, 5 U 65/11, Abruf-Nr. 121925) alle nicht durch § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB erfassten Leistungen, wie z.B. unkörperliche Werke, soweit sie nicht Planungs- und Überwachungsleistungen an Sachen betreffen, z.B. Gutachten, Beratung und Auskunft, wenn es sich um Werkverträge handelt (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 634a Rn. 12). Hiervon erfasst sind Ansprüche aus Verträgen über immaterielle Werkleistungen, die keinen Bezug zu einer Verkörperung in einem Bauwerk oder einer Sache aufweisen (z.B. Theateraufführung, Konzert, Autorenvertrag, Softwareentwicklung).
Zwar handele es sich bei der geschuldeten Begutachtung um eine geistige, also eine unkörperliche Leistung, sodass auch § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB einschlägig sein könne. Die Gutachterleistung sei jedoch auf die Heizungsanlage und damit auf ein Bauwerk bezogen. Der in der Überprüfung dieser Bauwerkleistung liegende Erfolg des Gutachterauftrages „verkörpere“ sich im Bauwerk.