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  • · Fachbeitrag · Baurecht

    Lange Chance auf Bauhandwerkersicherung

    | Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB i. d. F. vom 23.10.08 ‒ jetzt § 650f Abs. 1 S. 1 BGB ‒ beginnt nicht vor Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. |

     

    Bei dem o. g. Anspruch handelt es sich nach dem BGH (25.3.21, VII ZR 94/20, Abruf-Nr. 222084) um einen verhaltenen Anspruch. Seine Geltendmachung stehe ‒ wie der Wortlaut der Vorschrift zeige ‒ im Belieben des Unternehmers. Dieser könne eine Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte noch nicht gezahlte Vergütung (§ 648a Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) oder an deren Stelle tretende Ansprüche (§ 648a Abs. 1 S. 2 BGB a. F.) bis zum Wegfall seines Sicherungsbedürfnisses (BGH 6.3.14, VII ZR 349/12, Abruf-Nr. 140730) jederzeit und unabhängig von einer etwaig erfolgten Abnahme seiner Leistungen oder bestehenden (Nach-)Erfüllungsansprüchen des Bestellers verlangen.

     

    MERKE | Der BGH hat für verhaltene Ansprüche entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anknüpfend an das Verlangen des Gläubigers nach Erfüllung zu bestimmen ist (BGH MDR 17, 1314; 1.12.11, III ZR 71/11; NJW 12, 58). Dabei wird von einer taggenauen Berechnung auszugehen sein. § 199 BGB dürfte keine Geltung beanspruchen.