· Fachbeitrag · Verjährung
Wenn der Richter den Gläubiger fehlleitet ...
| Beruht die Unwirksamkeit einer Zustellung auf einer falschen Sachbehandlung durch das Gericht, kann die Verjährung wegen höherer Gewalt gehemmt sein (§ 206 BGB). Dies greift jedoch nur, wenn die verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung infolge eines - für den Gläubiger unabwendbaren - gerichtlichen Fehlers nicht eintritt. |
Im Fall des BGH (8.12.16, III ZR 89/15, Abruf-Nr. 191441) war die Anschrift des Beklagten - wie häufig - unbekannt. Allerdings hatte sich für diesen vorgerichtlich bereits ein Rechtsanwalt bestellt, der auch kundgetan hatte, für eine Klage zustellungsbevollmächtigt zu sein. Der Richter hatte dies aber als nicht ausreichend angesehen und war der Auffassung, er benötige auch für eine Zustellung an diesen die aktuelle Adresse des Beklagten. Deshalb bewilligte er die öffentliche Zustellung. Da die Gläubigerin mit ihren Ermittlungsversuchen zur Adresse und dem Hinweis auf den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt ihrerseits alles ihr Zumutbare getan hatte, lastete der BGH ihr die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht an.
PRAXISHINWEIS | In einer solchen Konstellation kann es sinnvoll sein, den Bevollmächtigten des Beklagten von Anwalt zu Anwalt auf die Klageeinreichung und die bewilligte öffentliche Zustellung hinzuweisen. Das ermöglicht diesem, sich zu bestellen. Es wäre dann treuwidrig (§ 242 BGB), sich später auf eine unzulässige öffentliche Zustellung zu berufen. |