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  • · Fachbeitrag · Verkehrsrecht

    Haftung des Fahrers beim Leasing

    | Wenn nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Klein-Lkw und einem geleasten Pkw, bei dem der Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, der Kfz-Haftpflichtversicherer des Klein-Lkw die Schadenersatzansprüche des Leasinggebers, der nicht Fahrzeughalter ist, wegen der Verletzung von dessen Eigentum am Pkw reguliert hat, steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf hälftigen Ersatz des von ihm an den Leasinggeber gezahlten Betrages gegen den Leasingnehmer, der Halter des Pkw, aber nicht dessen Eigentümer ist, und gegen den Fahrer des Pkw zu. |

     

    Der BGH (18.4.23, VI ZR 345/21, Abruf-Nr. 235458) klärt damit eine für die Praxis wichtige Streitfrage. Aus seiner Sicht besteht kein Gesamtschuldverhältnis i. S. d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, auf den der Innenausgleich gestützt werden könnte. Der Fahrer und Halter des Leasingfahrzeugs hafte der Leasinggeberin weder aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 StVG noch aus § 823 BGB. Auch aus §§ 280, 278 BGB lasse sich keine Haftung herleiten.

     

    MERKE | Bei nicht aufklärbarem Unfallhergang ergibt sich damit eine erhebliche Privilegierung von Leasingnehmer und Leasinggeber gegenüber dem Fall des selbst nutzenden Fahrzeugeigentümers.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 150 | ID 49635211