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  • 04.02.2022 · Fachbeitrag · Verkehrsunfall

    Maßgeblicher Markt für die fiktive Bestimmung des Restwerts

    | Oft wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, das bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder der Versicherungsnehmer kann nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen. Dann gilt es, wenn er sich entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwerts nur den regionalen Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen. |