· Nachricht · Verkehrsunfall
„Übliche“ Sachverständigenkosten sind zu ersetzen
| Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. |
Dies ist dem Grunde nach anerkannt. Dennoch kommt es hier immer wieder zu Streit. Die Frage, ob dem Sachverständigen die Vergütung überhaupt zusteht, stellt sich allerdings nur, wenn Geschädigter und Sachverständiger keine konkrete Vergütungsabrede getroffen haben. Der BGH hat nun klargestellt (28.2.17, VI ZR 76/16, Abruf-Nr. 193340): Fehlt eine Preisvereinbarung, ist die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldet. Denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
MERKE | Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist danach gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. |