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  • 03.11.2017 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags

    | Das für die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG geltende Transparenzgebot ist nicht verletzt, wenn die Belehrung einen Verweis auf einen Paragrafen der Versicherungsbedingungen enthält, wo – sachlich zutreffend – weitere Informationen enthalten sind über ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass der Antragsteller „die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG“ nicht erhalten hat. |