27.03.2018 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Unwirksame Klauseln in der Restschuldlebensversicherung
| Eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen zu einem Ratenschutzversicherungsvertrag „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Tod durch Ihnen bei Antragstellung bekannte Erkrankungen, ihrer Folgen oder Unfallfolgen, wegen derer Sie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung ärztlich beraten oder behandelt wurden. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Antragstellung eintritt und mit diesen Erkrankungs- oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht“ ist unwirksam. |
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