· Fachbeitrag · Versorgungsverträge
Der ewige Streit um Versorgungsverträge
| Die in AGB von Normsonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Klausel: „Anpassungen des Vertrags ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen“ benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. |
Nach dem BGH (9.12.15, VIII ZR 349/14, Abruf-Nr. 183944) verstößt die Klausel sowohl gegen die maßgeblichen Grundsätze bei fingierten Erklärungen nach § 308 Nr. 5 BGB als auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Wirksamkeit einer Fiktionsklausel hat nach § 308 Nr. 5 BGB drei Voraussetzungen, von denen sich aber nur zwei aus dem Gesetz ergeben:
- Dem Vertragspartner muss eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt sein (Buchst. a).
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