· Fachbeitrag · Versorgungsverträge
Preisexplosion bei Gas- und Stromlieferungsverträgen
| Die Preise für Gas und Strom sind durch den Krieg in der Ukraine rasant gestiegen. Ein Ende der Kostenexplosion ist nicht in Sicht. Die Versorgungsunternehmen geben die höheren Beschaffungskosten an die Kunden weiter. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unternehmen die Preise erhöhen dürfen, beschäftigt bereits die Gerichte. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Regelungen. |
1. Die Vertragsmodelle der Energieversorgung
Die leitungsgebundene Energieversorgung mit Gas und Strom erfolgt entweder im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung oder auf der Basis eines Sondervertrags. Schließt ein Verbraucher mit einem Energieversorger keinen speziellen Vertrag ab, wird er im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung von dem jeweiligen örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen mit Gas und Strom beliefert. Dabei muss kein schriftlicher Vertrag zwischen Kunde und Energieversorger geschlossen werden; der Vertrag kommt bereits durch schlüssiges Verhalten dadurch zustande, dass der Verbraucher Gas oder Strom an seiner Abnahmestelle entnimmt. Für diesen Vertrag gelten die Regelungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)“ bzw. der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV).“
Nach § 5 GasGVV, StromGVV kann der Grundversorger die allgemeinen Preise in diesen Tarifen unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnungen nach öffentlicher Bekanntmachung mit einer Frist von sechs Wochen erhöhen. Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.
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