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  • · Fachbeitrag · Versorgungsverträge

    Unterschiedliche Energiepreise in der Grundversorgung zulässig?

    | Seit Herbst 2021 klettern die Preise für Energie unaufhaltsam nach oben. Der Krieg in der Ukraine verschärft dies noch mehr. Eine Entwicklung, die Verbraucher belastet, Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet und die Politik unter Druck setzt. Verbraucher, die bisher günstige Energiepreise und Bonuszahlungen bei privaten Anbietern gesucht haben, wechseln nun reumütig zu den Grundversorgern zurück, da die Konditionen dort durchweg preisgünstiger erscheinen. Manche müssen auch wechseln, weil der Billiganbieter den Vertrag gekündigt hat oder sogar insolvent geworden ist. Die Grundversorger nehmen die Neukunden aber nur zu höheren Preisen unter Vertrag. Ist eine solche Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden zulässig? Das OLG Köln hat dazu eine erste wegweisende Entscheidung getroffen. |

    Sachverhalt

    Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens streiten die Parteien über die Frage, ob es zulässig ist, Kunden, die Energie über die Grund- oder Ersatzversorgung beziehen, unterschiedliche Preise anzubieten, wenn die Kunden vor oder nach einem bestimmten Stichtag mit dem Bezug begonnen haben. Die Antragsgegnerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und Grund- und Ersatzversorger i. S. d. EnWG im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas. Sie unterscheidet in der Preisgestaltung zwischen Kunden, die bereits längere Zeit ihre Energie über den Grund- oder Ersatzversorgungstarif beziehen (Altkunden) und Neukunden, deren Vertrag ab dem 16.12.21 begonnen hat. So berechnet sie bei der Belieferung mit Strom für Altkunden 30,76 Cent pro Kilowattstunde und einen Grundpreis von 109,39 EUR pro Zähler und Jahr, bei Neukunden hingegen einen Arbeitspreis von 72,80 Cent pro Kilowattstunde und einen Grundpreis von 145,89 EUR. Ähnliche Unterschiede gelten auch für die Belieferung mit Gas. Die Antragstellerin, ein Verbraucherschutzverband, hält dies für unzulässig und fordert Unterlassung.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Köln hat gegen die Differenzierung keine Bedenken (8.3.22, 6 W 10/22, Abruf-Nr. 228813).

     

    • Leitsätze: OLG Köln 8.3.22, 6 W 10/22
    • 1. § 36 Abs. 1 EnWG sieht eine Verpflichtung des Grundversorgers vor, Haushaltskunden zu „Allgemeinen Preisen“ zu versorgen. Eine Belieferung zu Allgemeinen Preisen liegt bereits dann vor, wenn ein Aushandeln der Preise mit dem einzelnen Kunden nicht erfolgt, sondern diese für jeden Kunden vorab festgelegt werden.
    • 2. Zwar werden die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Die Benachteiligung erfolgt aber aus einem sachlichen Grund, da die Energiepreise gestiegen sind.
     

    Rechtsgrundlage

    Nach § 36 Abs. 1 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

     

    Allgemeiner Preis begründet keinen einheitlichen Preis

    Das OLG sieht in § 36 EnWG zwar eine Pflicht der Grundversorger, die Haushaltskunden zu versorgen, jedoch keine Pflicht die Versorgung auch zu gleichen Preisen anzubieten. § 36 Abs. 1 EnWG gehe von „Allgemeinen Preisen“ aus. Ein allgemeiner Preis sei nach dem Wortlaut bereits anzunehmen, wenn die Preise für sämtliche Kunden nach den gleichen Grundsätzen bestimmt würden. Dabei sei eine Differenzierung zulässig, wie z. B. die Preise nach Abgabemengen im Rahmen einer Bestpreisabrechnung zu bemessen (BGH 13.4.21, VIII ZR 277/19). Mit der Formulierung „Allgemeiner Preis“ sei also nicht ein einheitlicher Preis für sämtliche Verbraucher gemeint. Eine Belieferung zu Allgemeinen Preisen liege bereits vor, wenn die Preise nicht mit dem einzelnen Kunden ausgehandelt, sondern für jeden Kunden vorab festgelegt werden.

     

    Angemessenheit entscheidend

    Für eine solche Auslegung spreche auch § 39 Abs. 1 EnWG. Danach können die zuständigen Bundesministerien die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 EnWG durch Rechtsverordnung regeln. Dabei können Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise getroffen werden. Somit könnten unangemessene Preise, die die Kunden im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung unangemessen benachteiligen, korrigiert werden. Daraus werde deutlich, dass eine Differenzierung im Grundsatz möglich sei, solange die Preise nicht unangemessen sind.

     

    Kontrahierungszwang begrenzt Zumutbarkeit

    Zudem sei auch die besondere gesetzliche Verpflichtung der Grundversorger zu berücksichtigen. Der den Grundversorgern obliegende Kontrahierungszwang stelle einen erheblichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) sowie in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Dieser Eingriff finde nach § 36 Abs. 1 EnWG seine Grenze, wenn die Versorgung dem Energieversorgungsunternehmen nicht mehr zumutbar sei. Daraus werde deutlich, dass die Verpflichtungen des Grundversorgers begrenzt seien. Die von dem Verbraucherverband begehrte Gleichbehandlung führe zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Energieversorgers. Insoweit stellt sich die Lieferung zu höheren Preisen gegenüber der Ablehnung der Belieferung als verhältnismäßigere Maßnahme dar.

     

    Europa sagt nichts anderes: richtlinienkonforme Auslegung

    Auch eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 1 EnWG führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sehe Art. 27 RL 2019/944/EU vor, dass die Grundversorgung diskriminierungsfrei erfolgen müsse. Eine Diskriminierung durch unterschiedliche Preise bei Alt- und Neukunden finde jedoch nicht statt. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn die unterschiedlichen Tarife unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet sind, die Neukunden ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu benachteiligen.

     

    Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr seien die Neukunden verpflichtet, die Preise zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Grundversorgung angemessen sind. Insoweit sei allgemein bekannt, dass die Preise auf dem Energiemarkt erheblich gestiegen sind. Ebenfalls allgemein bekannt sei auch, dass die Einkaufspreise eines Energieversorgers sich maßgeblich unterscheiden und erheblich niedriger sind, wenn er die geschätzte Verbrauchsmenge im Voraus und damit langfristig bestellen kann. Der Wechsel von zahlreichen Haushaltskunden in den Grundversorgertarif führe daher dazu, dass die Antragsgegnerin den Strom zu erheblich höheren Preisen beziehen müsse. Vor diesem Hintergrund erfolge weder eine Bestrafung von unerwünschtem Wettbewerb noch eine Gefährdung des hohen Verbraucherschutzniveaus. Zwar würden die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Die Benachteiligung erfolge aber aus einem sachlichen Grund.

    Relevanz für die Praxis

    Andere Gerichte sehen dies aber auch abweichend. So hat das LG Hannover ‒ allerdings erstinstanzlich ‒ am 3.3.22 (25 O 6/22) den Energieversorger verurteilt, es zu unterlassen, in den Netzgebieten, in denen er die Stromgrundversorgung durchführt, für Haushaltskunden voneinander abweichende Grundversorgungstarife für Kundengruppen mit unterschiedlichem Beginn der Grundversorgung öffentlich bekannt zu machen und/oder abzurechnen.

     

    Beachten Sie | Es wird abzuwarten sein, ob es zum Hauptsacheverfahren kommt und wie sich dann höchstrichterlich der BGH positioniert. Insoweit kann es sich für den Verbraucher empfehlen, nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen.

     

    Schon heute betreffen schätzungsweise 3/4 aller notleidenden Forderungen aus dem Bereich der Energieversorgung Kunden aus der Grundversorgung. Die aus dem Fall ersichtliche Preiserhöhung von 136 Prozent (!) wird diesen Trend verstärken und die Fallzahlen weiter anwachsen lassen. Viele Verbrauchern, die Sozialleistungen beziehen oder im Niedriglohnsektor angesiedelt sind, werden diese Preise überfordern. Insoweit werden die Rechtsdienstleister sicher mehr zu tun bekommen, aber auch einen langen Atem brauchen, bis sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Verbrauchern gebessert haben. Die Preisanhebungen für Neukunden stehen also zunächst einmal auch nur auf dem Papier.

     

    Nicht jeder Verbraucher wechselt freiwillig in die Grundversorgung. Vielmehr liegen Gründe auch darin, dass der vorherige Billiganbieter den Versorgungsvertrag gekündigt hat oder insolvent geworden ist. Die Differenz stellt dann einen Schaden dar. Es erscheint denkbar, dass der Verbraucher diesen Schaden jedenfalls dann bei dem Billiganbieter liquidiert, wenn sich die Kündigung als unberechtigt darstellt. Dies kann auch dann sein, wenn die in AGB des Billiganbieters geregelten Kündigungsmöglichkeiten unwirksam sind.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 82 | ID 48171068