· Fachbeitrag · Versorgungsvertrag
Änderung der Stromrechnung nach zwei Jahren
| Auch zwei Jahre nach einer irrtümlich zu niedrigen Stromrechnung kann der Energieversorger diese noch korrigieren und die Differenz fordern. |
Im Fall des AG München (14.7.17, 264 C 3597/17, Abruf-Nr. 198877) hatte der Versorger den Verbrauch zunächst ohne Vorbehalt abgerechnet, nach eigener Ablesung aber noch einmal fast 900 EUR nachgefordert. Zu Recht, meint das AG: Es sei weder eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung nötig, noch sei der Nachforderungsanspruch durch diese verwirkt. Sie sei nur eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.
PRAXISHINWEIS | Für die Verwirkung reicht das Zeitmoment nicht aus. Es muss noch ein Umstandsmoment hinzutreten. Um dem entgegenzuwirken, könnte auf der Rechnung vermerkt werden, dass eine Nachberechnung vorbehalten bleibt. |