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  • · Fachbeitrag · Versorgungsvertrag

    Änderung der Stromrechnung nach zwei Jahren

    | Auch zwei Jahre nach einer irrtümlich zu niedrigen Stromrechnung kann der Energieversorger diese noch korrigieren und die Differenz fordern. |

     

    Im Fall des AG München (14.7.17, 264 C 3597/17, Abruf-Nr. 198877) hatte der Versorger den Verbrauch zunächst ohne Vorbehalt abgerechnet, nach eigener Ablesung aber noch einmal fast 900 EUR nachgefordert. Zu Recht, meint das AG: Es sei weder eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung nötig, noch sei der Nachforderungsanspruch durch diese verwirkt. Sie sei nur eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Verwirkung reicht das Zeitmoment nicht aus. Es muss noch ein Umstandsmoment hinzutreten. Um dem entgegenzuwirken, könnte auf der Rechnung vermerkt werden, dass eine Nachberechnung vorbehalten bleibt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 19 | ID 45072160