04.10.2024 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
Keine Ersatzansprüche bei Gefälligkeit des täglichen Lebens
| Eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen als reine Gefälligkeit nicht geeignet, eine vertragliche Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu begründen. Im Vordergrund steht der soziale Kontakt und nicht der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden. |
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