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  • 02.08.2022 · Fachbeitrag · Verzug

    Verzug kann auch nicht zu vertreten sein

    | Ein Werkunternehmer oder Bauträger muss seinen Verzug nicht vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war. |