· Fachbeitrag · Verzugszinsen
Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung ist keine Erfüllung
| Ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, hat weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners zurückweist. |
Das hat der BGH jetzt klargestellt. Durch die Ablehnung der angebotenen Zahlung ist der Gläubiger nicht in Annahmeverzug geraten, der jede Verzinsung ausgeschlossen hätte, § 301 BGB (15.3.12, IX ZR 35/11, Abruf-Nr. 121095).
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Das ist hier nicht geschehen. Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sind so zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (BGH WM 76, 1069). Im Streitfall hatte der Schuldner einen entsprechenden Vorbehalt sogar ausdrücklich erklärt. Die unter einer solchen Bedingung stehende Zahlung stellte nicht die vom Schuldner geschuldete Leistung dar. Eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung (§ 362 BGB). Der Gläubiger muss also damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss. Er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren.