· Fachbeitrag · Vorsätzlich unerlaubte Handlung
Gläubiger muss rechtzeitig und richtig handeln
In einem Vollstreckungsbescheid oder einem Versäumnisurteil ist nicht mit der für § 184 Abs. 2 InsO erforderlichen Rechtskraftwirkung festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. In diesem Fall hat der Gläubiger ein Interesse an einer Feststellungsklage, wenn der Schuldner Grund und Höhe der Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestreitet (BGH 28.6.12, IX ZR 160/11, Abruf-Nr. 123304). |
Sachverhalt
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die wiederum Komplementärin einer KG war. Die KG hatte in den Monaten Februar bis Juli 2000 die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an die Klägerin nicht abgeführt. Wegen dieser nicht abgeführten Beiträge erwirkte die Klägerin am 8.1.02 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid auf Zahlung und am 8.4.03 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung eines weiteren Betrags gegen den Beklagten. Von dem Gesamtbetrag von über 50.000 EUR hat ein früherer Mitgeschäftsführer des Beklagten einen Betrag von 10.000 EUR an die Klägerin gezahlt.
Am 28.7.08 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete ihren Anspruch mit dem Forderungsgrund: „Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB (tituliert)“ zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin bestritt die Forderung zunächst, erkannte sie dann aber an. Der Beklagte widersprach der Forderung nach Grund und Höhe. Die Klägerin beantragt nun festzustellen, dass der Beklagte die Schadenersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde und sein Widerspruch unbegründet sei. Das LG hat die Klage für zulässig und begründet gehalten. Das KG hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass sie derzeit unzulässig sei, weil der Klägerin das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das sieht der BGH ganz anders.
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