· Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz
Die vorsätzlich unerlaubte Handlung in der Insolvenz
| Nachdem Schuldner die Restschuldbefreiung nach drei statt bisher nach sechs Jahren als Regelfall erlangen können, wird eine höhere Zahl von Verbraucherinsolvenzverfahren erwartet. Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen: Er kann zum einen prüfen, inwieweit Gründe gegeben sind, um dem Schuldner insgesamt die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Verstoß gegen Mitteilungspflichten und Obliegenheiten, aber auch Verstöße gegen die Erwerbspflicht kommen hier in Betracht. Zum anderen kann geprüft werden, ob die einzuziehende Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. In Betracht kommt etwa ein Eingehungsbetrug, weil der Schuldner die Verbindlichkeit eingegangen war, obwohl bereits die Zahlungsunfähigkeit begründet wurde oder auch, wenn ein Fall der Leistungserschleichung nach § 265a StGB vorliegt. Wichtig ist, dass die Forderung dann ‒ auch ‒ aus diesem Forderungsgrund angemeldet wird. Der Schuldner kann dem Attribut widersprechen, ohne die Forderung als solches zu bestreiten. Der Gläubiger muss dann Feststellungsklage gegen den Schuldner nach § 184 InsO erheben. Mit einem solchen Fall musste sich das LG Frankfurt in der besonderen Konstellation beschäftigen, dass der Schuldner verstorben war und die Forderung auf den ‒ inzwischen insolventen ‒ Erben übergegangen war. |
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Für den insolventen Erben, der eine gegen den Erblasser gerichtete Forderung (auch) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung des Erblassers geerbt hat, verbietet sich aus Billigkeitsgründen eine eigenständige Anmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit der Folge, dass diese Forderung nach § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (Abruf-Nr. 224018). |
Sachverhalt
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung ein, die vom Gläubiger als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierend bezeichnet wird, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH 21.6.07, IX ZR 29/06; 18.1.07, IX ZR 176/05). Die Beklagte ist hier der Anmeldung der Forderung zur Tabelle des Insolvenzverwalters als solcher nicht entgegengetreten und wendet sich lediglich gegen das Forderungsattribut, dass diese aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrühre.
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