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    Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille kann gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen

    | Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 EUR und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 EUR anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 EUR erhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. |

     

    Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.

     

    Der BGH hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen (6.11.14, I ZR 26/14). Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten (BGH Pressemitteilung 160/14).

    Quelle: ID 43055709