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  • · Fachbeitrag · Werkvertrag

    Neue Angst des Handwerkers vor dem Widerrufsjoker

    | Ein Urteil des EuGH hat für Aufsehen gesorgt und treibt vor allem vielen mittelständischen Handwerksbetrieben Sorgenfalten auf die Stirn. Nach dieser Entscheidung besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Werkvertrag ein Widerrufsrecht. Soweit dieses Recht ausgeübt wird, entfällt trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung vollständig der Vergütungs- und Wertersatzanspruch, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat und dieser den Vertrag widerruft. Das kann für den mittelständischen Handwerker gravierende Forderungsausfälle verursachen. Wichtig ist daher, Vorkehrungen zu treffen, um wirtschaftliche Schieflagen zu vermeiden. |

    Sachverhalt

    Der Verbraucher (V) schloss mit dem Unternehmer (U) in den Privaträumen des V einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation. U unterließ es, V über sein Widerrufsrecht nach Art. 246a EGBGB zu unterrichten. Die nach Erbringung der vertraglichen Leistungen gestellte Rechnung beglich V nicht. Auf die Abtretung der Forderung an einen Inkassodienstleister und dessen Mahnung widerrief V den Vertrag.

     

    Auf die klageweise Geltendmachung hat das zuständige LG den Fall dem EuGH vorgelegt, um die Frage zu klären, ob die Verbraucherschutzrichtlinie (2011/83 EU) in Art. 14 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines wirksamen Widerrufs nach vollständiger Leistungserbringung jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers ausgeschlossen sind.