· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Zahlt der Subunternehmer auch die Prozesskosten des Hauptunternehmers?
| Grundsätzlich kann die Klägerin vom Beklagten auch die Kosten des Vorprozesses als Schadenersatz verlangen. |
Dieser mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 4.11.65, VII ZR 239/63) in Einklang stehende Ausgangspunkt des LG Karlsruhe (1.4.20, 6 O 285/17, Abruf-Nr. 222243) soll allerdings nicht für solche Kosten gelten, die dadurch entstehen, dass der Hauptunternehmer seine eigenen rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten nicht erfüllt und es vielmehr auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einen Vergleich hat ankommen lassen. Ersatzfähig sind mithin nur die Anwalts- und Gerichtskosten, die durch die Rechtsverteidigung im Prozess mit dem Bauherrn wegen mangelhafter Ausführung der geschuldeten Arbeiten entstanden sind.
MERKE | Der Hauptunternehmer muss nach verlorenem Ausgangsverfahren also die titulierten Pflichten erfüllen und dann den Subunternehmer in Regress nehmen. Er darf damit nicht erwarten, dass der Subunternehmer seinerseits die Regressverbindlichkeit erfüllt hat. So trägt im Ergebnis der Hauptunternehmer jedenfalls das Liquiditäts- und Insolvenzrisiko des Subunternehmers. |