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  • · Fachbeitrag · Widerrufsbelehrung

    Auch eine falsche Belehrung kann die Widerrufsfrist in Gang setzen

    | Auch wenn eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots widerspricht, kann sich der Unternehmer darauf berufen, dass seine Wiederrufsbelehrung dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). |

     

    Nach diesen Maßstäben hat der BGH (15.8.12, VIII ZR 378/11, Abruf-Nr. 122707) den Widerruf eines Leasingsvertrags aus dem Jahre 2006 für verspätet gehalten, obwohl die Formulierungen zur Widerrufsfrist („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) mit dem Wort „frühestens“ dem Verbraucher nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne Weiteres zu erkennen.

     

    PRAXISHINWEIS | Inzwischen sind die Musterwiderrufsbelehrungen in Anlage 1 und 2 zum EG-BGB zu finden. Die Gesetzlichkeitsfiktion findet sich in § 355 Abs. 3 BGB. Jedem Unternehmer kann nur geraten werden, auf das Muster zurückzugreifen, um seine Geschäftspraxis zu vereinfachen und für sich Rechtssicherheit zu schaffen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 148 | ID 35311030