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  • · Fachbeitrag · Widerrufsbelehrung

    Geben Sie die richtige Adresse in der Widerrufsbelehrung an

    | Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.10 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. |

     

    Der Widerruf schon älterer Verträge mit der Behauptung, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, ist zum Massenphänomen geworden. Sie zwingt den Bevollmächtigten, genau zu prüfen, welche Rechtslage für die einmal erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich war. Auch alte Rechtszustände können so aktuell werden.

     

    MERKE | Maßgeblich für die Angabe der Adresse bei der Widerrufsbelehrung ist nach dem BGH (12.7.16, XI ZR 564/15, Abruf-Nr. 189271), dass dem Verbraucher eine tatsächliche Möglichkeit eröffnet wird, die Widerrufserklärung auf den Kommunikationsweg bringen zu können. Daran ist die wirksame Mitteilung zu messen. Bei einem Postfach war daran nicht zu zweifeln.