· Fachbeitrag · Widerrufsrechte
Kein Widerrufsjoker beim Ticketkauf
| Das BGB räumt dem Verbraucher bei bestimmten Vertragsarten ein Widerrufsrecht ein. Dadurch kann er ‒ ohne Grund ‒ seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung gegenüber einem Unternehmer widerrufen und sich so vom Vertragsschluss lösen (§ 355 BGB). Für die betroffenen Unternehmer resultiert daraus ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, das im Vorfeld kalkuliert werden muss. Dazu ist die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen unerlässlich. Auch die Rechtsprechung setzt sich mit dieser Thematik zunehmend auseinander. Der EuGH hat sich aktuell dazu positioniert. Der Verbraucher muss beim Ticketkauf damit rechnen, dass er den Kaufvertrag nicht widerrufen kann. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Verbraucher und hat am 12.11.19 über ein Onlinesystem bei der beklagten Ticketsystemdienstleisterin Eintrittskarten für ein am 24.3.20 in B. angekündigtes Konzert erworben. Die Beklagte unterhält mit dem Konzertveranstalter einen Vertrag, wonach sie befugt ist, die Eintrittskarten im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters zu verkaufen. Ferner ist der Veranstalter verpflichtet, die Beklagte von jeder Haftung freizustellen, wenn ein Käufer die Rückzahlung des Preises einer Eintrittskarte fordert.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Beschränkungen musste das Konzert abgesagt werden. Der Konzertveranstalter hat dem Kläger daraufhin einen Gutschein in Höhe der Kosten für die Eintrittskarten überlassen.
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