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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftsauskünfte

    Rechtliche Einordnung von Bonitätsprüfungen

    • 1. Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.
    • 2. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

    (BGH 22.2.11, VI ZR 120/10, Abruf-Nr. 111327)

    Sachverhalt

    Die Klägerin führt seit 2005 ein Unternehmen, das u.a. die Verwaltung und den Betrieb von gastronomischen Objekten zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt Wirtschaftsauskünfte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der negativen Bonitätsbeurteilung „500“, verbunden mit der Einschätzung ihrer Zahlungsweise als „langsam und schleppend, CR-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet“, Löschung dieser Beurteilung im Datenbestand und Schadenersatz in Höhe von über 50.000 EUR zzgl. Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten). Der Bonitätsbeurteilung lagen vier Forderungen gegen die Klägerin i.H.v. 361,92 EUR, 205,10 EUR, 352,92 EUR und 214,20 EUR zugrunde.

     

    Die Klägerin hält die Bonitätsbewertung für fehlerhaft. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, in allen vier Fällen sei der Zahlung die Einschaltung eines Inkassounternehmens vorausgegangen; die Bonitätsbewertung erfolge mittels eines anerkannten Verfahrens, bei dem nicht nur das Zahlungsverhalten des Schuldners, sondern insgesamt 15 Auskunftsmerkmale berücksichtigt würden. Das OLG hat die Klage abgewiesen.