· Fachbeitrag · Wohnungseigentumsrecht
Wenn die Kasse der Wohnungseigentümer nicht stimmt ...
| Die Mahnung von säumigem Hausgeld ist beim Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Grundvergütung abgegolten. |
Die Zahl der Wohnungseigentumsgemeinschaften steigt weiter rasant an. Das bedeutet auch, dass die Forderungsbeziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft zunehmen. Zahlt ein Wohnungseigentümer nicht, müssen erst einmal die Übrigen in Vorlage treten. Ärgerlich, wenn dann auch noch weitere Kosten hinzukommen, wie die Aufwendungen des Verwalters. Eine Entscheidung des AG Reutlingen (13.5.16, 11 C 105/16, Abruf-Nr. 192108) macht deutlich, dass darauf geachtet werden muss, dass die einzelnen Rechtsbeziehungen gesondert betrachtet und geregelt werden:
- Der Verwalter hat im Abrechnungsverhältnis nur dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Forderungsbeitreibung, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Anderenfalls ist die Aufgabe mit der Grundvergütung abgegolten.
- Existiert eine Sondervereinbarung mit dem Verwalter, muss der säumige Wohnungseigentümer diese nur allein tragen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dies nach § 21 Abs. 7 WEG ausdrücklich beschlossen hat.
MERKE | Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. |