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  • · Nachricht · Zahlungsdienste

    Vereinbarung darüber, ob ein Zahlungsvorgang ausgeführt werden soll

    | Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen (BGH 16.6.15, XI ZR 243/13, Abruf-Nr. 178799 ). |

     

    Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion ( § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB ) vom Zahlungsempfänger herausverlangen. Die gilt auch, wenn diesem nicht bekannt ist, dass die Autorisierung fehlte.

    Quelle: ID 43578899