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  • · Fachbeitrag · Zinsanspruch

    BGH restriktiv bei der Verzinsung einer Geldschuld aus unerlaubter Handlung

    | Eine Geldschuld ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB regelmäßig erst ab dem Eintritt des Schuldnerverzugs zu verzinsen. Kaufleute sind nach § 353 HGB hingegen untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Gilt diese handelsrechtliche Sonderregelung auch, wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) resultiert? Bislang war die Rechtslage umstritten. Der BGH schafft jetzt Klarheit. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin produziert Fensterprofile aus Kunststoff und hatte bei der Beklagten 2 Kunststoffmischer bestellt. Die Beklagte lieferte diese Ende 1997 und baute sie ein. Am 11.7.05 kam es zu einem Störfall an der Steuereinheit der Mischer. Dies führte zu einer Überhitzung des Kunststoffmaterials, der Produktionsprozess geriet außer Kontrolle und Chlorwasserstoff trat aus. Dieser bildete in Verbindung mit der Luftfeuchtigkeit Salzsäure, die sich auf Geräten, Kabeln, Rohrleitungen und im Gebäude der Klägerin verteilte.

     

    Mit Schreiben vom 27.7.09 hat die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 5.8.09 aufgefordert, die durch den Störfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Die Klägerin machte daraufhin die Schadensbeseitigungskosten und Verzugszinsen klageweise geltend. Sie verlangt Zinsen in Höhe von über 112.000 EUR aus dem Zeitraum vor dem 6.8.09, also vor Beginn des Verzugs. Sie stützt diese Forderung einerseits auf § 353 S. 1 HGB, ordnet sie aber zudem auch als Schadenersatzforderung nach § 823 BGB ein.