09.03.2015 · Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht
Kein Zurückbehaltungsrecht trotz offener Gebührenansprüche
| Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt. |
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