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  • · Fachbeitrag · Zustellung

    Auch an ein Postfach kann zugestellt werden

    | Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 S. 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist. Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam. |

     

    Der BGH hat mit dem Grundsatz gebrochen, dass eine Zustellung an ein Postfach nicht möglich ist (14.6.12, V ZB 182/11, Abruf-Nr. 122246). Schon 2010 hatte er angedeutet, diesen Weg einschlagen zu wollen (21.1.10, IX ZB 83/06, Abruf-Nr. 100562). Die Entscheidung ist vor allem bei Mahnverfahren wichtig, die nun trotz unbekannter Wohnanschrift erfolgreich eingeleitet werden können.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 146 | ID 35310770