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  • 05.10.2022 · Fachbeitrag · Zustellung

    Eine Zustellung „demnächst“ hindern nur Umstände nach Fristablauf

    | Bei der Prüfung, ob die Klage „demnächst“ zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen. |